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   BGH, 09.10.2002 - X ZR 22/99   

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BGH, 09.10.2002 - X ZR 22/99 (https://dejure.org/2002,6745)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2002 - X ZR 22/99 (https://dejure.org/2002,6745)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - X ZR 22/99 (https://dejure.org/2002,6745)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.09.1987 - X ZR 56/86

    "Abschlußblende"; Beschränkung eines Patentanspruchs auf eine bestimmte Art der

    Auszug aus BGH, 09.10.2002 - X ZR 22/99
    Die beantragte Nichtigerklärung hat jedoch zu erfolgen, soweit der Beklagte sein Schutzrecht nicht mehr verteidigt (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 17.09.1987 - X ZR 56/86, GRUR 1988, 287, 290 - Abschlußblende).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 167/03

    Vergleichsempfehlung II

    Mit Urteil vom 9. Oktober 2002 (X ZR 22/99) hat der erkennende Senat das Patent des Klägers unter Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Fettdruck hervorgehoben):.

    Maßgebend für die Frage, ob dem Kläger überhaupt Schadensersatzansprüche zustehen, ist daher, ob S. vom Gegenstand des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, wobei die Fassung des Patentanspruchs 1 maßgeblich ist, die er durch das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Oktober 2002 (X ZR 22/99) erhalten hat.

    Für die Frage, ob dem Kläger aufgrund des umstrittenen Vergleichs ein Schaden in Form entgangener Lizenzeinnahmen bis zum Ablauf des Klagepatents entstanden sein kann, kommt es darauf an, ob die von S. hergestellten und von Z. vertriebenen Geräte vom Gegenstand der Patentansprüche des Klagepatents in der Fassung der Teilnichtigerklärung durch das Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 (X ZR 22/99) Gebrauch gemacht haben.

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 167/03

    Auslegung eines Vergleichs im Patentverletzungsprozess

    Das Landgericht Düsseldorf habe nicht geprüft, ob es auch von Unteransprüchen oder von einem entsprechend dem Urteil des Senats im Patentnichtigkeitsverfahren X ZR 22/99 weiter eingeschränkten Patentanspruch 1 Gebrauch gemacht habe.

    Der Kläger hat behauptet, dass S. jedenfalls mit dem Gerät "D 60 IR" vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents in der Fassung des Senatsurteils vom 9. Oktober 2002 (X ZR 22/99) Gebrauch gemacht habe; die Beklagte habe dies bestritten.

    Eine anderweite Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch geltend gemacht haben, ein Schaden des Klägers schon deshalb ausgeschlossen ist, weil S. - unterstellt, die erste Nichtigkeitsklage gegen das Patent des Klägers wäre abgewiesen und der Vergleich nicht geschlossen worden - andere Geräte entwickelt hätte, die vom Gegenstand des Patents des Klägers weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung des Senatsurteils vom 9. Oktober 2002 (X ZR 22/99) Gebrauch gemacht hätten und dem Kläger unter dieser Voraussetzung infolge der Marktstärke von S. der geltend gemachte Schaden ebenfalls entstanden wäre, der geltend gemachte Schaden somit nicht kausal auf die behauptete fehlerhafte Beratung und den darauf beruhenden Abschluss des Vergleichs zurückzuführen ist.

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